Zwischen
dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V., als Vertreter der ihm angeschlossenen Mitgliedsverbände
Verband der Zeitschriftenverlage in Bayern e.V. Verband der Zeitschriftenverleger Berlin-Brandenburg e.V. Verband der Zeitschriften-Verlage Nord, Sitz Hamburg, e.V. Verband der Zeitschriftenverlage Niedersachsen-Bremen e.V. Verein der Zeitschriftenverlage in Nordrhein-Westfalen e.V. Südwestdeutscher Zeitschriftenverleger-Verband e.V.
einerseits
und
dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. - Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten - der Industriegewerkschaft Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft
andererseits
wird der folgende Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt:
räumlich: für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin (Gebietsstand: 02. Oktober 1990),
fachlich: für alle Verlage, die Zeitschriften allgemeiner, fachlicher oder konfessioneller Art herausge-ben,
persönlich: für alle hauptberuflich festangestellten Redakteurinnen / Redakteure (Wort und Bild) und für Redaktionsvolon-tärinnen/ Redaktionsvo-lontäre.
Redakteurin/Redakteur ist, wer - nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) - überwiegend an der Erstellung des redaktionel-len Teils regelmäßig in der Weise mit-wirkt, dass sie/er
1. Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ord-net, die-ses auswählt und veröffentlichungsreif bear-beitet und/oder
2. mit eigenen Wort- und/oder Bildbeiträgen zum redak-tionellen Inhalt der Zeitschrift beiträgt und/oder
3. die Gestaltung des redaktionellen Teils der Zeitschrift (insbesondere die Anordnung des Textes und der Bilder) journalistisch plant und be-stimmt und/oder
4. diese Tätigkeit in der Funktion einer/eines Chefin/Chefs vom Dienst, einer/eines ge-schäftsführenden Redakteurin/Redakteurs oder einer/eines Schlussredakteurin/Schlussredakteurs koordiniert.
Protokollnotiz zu Ziff. 1 und 2:
Archivarinnen/Archivare und Dokumentarin-nen/Dokumentare sind Redakteurinnen / Re-dakteure, sofern sie die Voraussetzungen des § 1, insbesondere auch die Ziff. 1 und/oder Ziff. 2, erfüllen. Fachberaterin-nen/Fachberater und vergleichbare Funktionen (z.B. Testerin-nen/Tester), die die Ziff. 1 und 2 nicht erfüllen, sind keine Redakteurin-nen/Redakteure.
Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteurin-nen / Redakteure.
§ 2 Tarifsätze
1. Redakteurinnen/Redakteure der Gehaltsgruppe I
Ab 01.08.2000
Im 1. Berufsjahr 4.866,- DM Im 2. und 3. Berufsjahr 5.278,- DM Im 4. Berufsjahr 5.749,- DM Ab 5. Berufsjahr 6.305,- DM Ab 7. Berufsjahr 6.600,- DM Ab 10. Berufsjahr 7.152,- DM Ab 15. Berufsjahr 7.526,- DM
Ab 01.10.2001
Im 1. Berufsjahr 4.988,- DM Im 2. und 3. Berufsjahr 5.410,- DM Im 4. Berufsjahr 5.893,- DM Ab 5. Berufsjahr 6.463,- DM Ab 7. Berufsjahr 6.765,- DM Ab 10. Berufsjahr 7.331,- DM Ab 15. Berufsjahr 7.714,- DM
2. Redakteurinnen/Redakteure der Gehaltsgruppe II
Redakteurinnen / Redakteure in besonderer Stellung, insbeson-dere:
a) Stellvertretende Ressortleiterinnen/Ressort-leiter. b) Redakteurinnen / Redakteure mit verantwort-licher Entschei-dungsbe-fugnis für ein Fachgebiet innerhalb eines großen Ressorts. c) Redakteurinnen / Redakteure, denen mindestens eine/ein Re-dakteu-rin/Redakteur der Gehaltsgruppe I unterstellt ist. Die Unter-stellung setzt ein vom Verlag oder von der/vom Chefredakteu-rin/Chefredakteur aus-drücklich angeordnetes oder gebilligtes Über- und Unterordnungs-verhältnis voraus, vermöge dessen die/der übergeordnete Redakteurin/Redakteur ver-bindliche Weisungen ge-ben kann. d)Chefreporterinnen/Chefreporter und Sonderkorrespondentin-nen/Sonderkorrespondenten.
e)Ausbildungsredakteurinnen/Ausbildungs-redakteure, wenn diese Tätigkeit überwiegend aus-geübt wird.
Ab 01.08.00
Ab 3. Berufsjahr 6.502,- DM Ab 5. Berufsjahr 7.348,- DM Ab 10. Berufsjahr 8.449,- DM Ab 15. Berufsjahr 8.889,- DM
Ab 01.10.01
Ab 3. Berufsjahr 6.665,- DM Ab 5. Berufsjahr 7.532,- DM Ab 10. Berufsjahr 8.660,- DM Ab 15. Berufsjahr 9.111,- DM
3. a) Die Gehälter der Chefredakteurinnen / Chefredakteure, stell-vertretenden Chefredakteurinnen / Chefredakteure, geschäftsfüh-renden Redakteurinnen / Redakteure, Chefinnen/Chefs vom Dienst, Ressortleiterinnen/Ressort-leiter sowie von Redakteurinnen / Re-dakteuren mit vergleichbaren Funktionen sind frei zu verein-baren. Ihre Gehälter müssen angemessen über den ihren Berufsjah-ren ent-sprechenden Tarifsätzen für Redakteurinnen / Redakteure der Gruppe I liegen bzw. über den Sätzen der Gruppe II, falls ihnen Re-dak-teurinnen / Redakteure unterstehen, die in diese Gruppe einzu-reihen sind. Im Falle von Änderungen der Tarifgehälter ist die Ange-messenheit der frei zu vereinbarenden Gehälter in Relation zu den Gehaltssätzen der Gruppen I und II zu überprüfen.
b) Die Gehälter für Redakteurinnen / Redakteure, deren Brutto-gehalt das Gehalt der Gehaltsstufe ab 10. Berufsjahr der Gruppe II um min-destens 25 % übersteigt, unterliegen der freien Vereinbarung. Bei schwankenden Be-zügen ergibt sich das Bruttogehalt aus den Jah-resbezügen ge-teilt durch den Divisor 12.
Redakteurinnen / Redakteure, bei denen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 3 b) entfallen, werden in die Gehaltsgruppe II eingestuft, so-weit ihre Tä-tigkeit den Merkmalen der Gruppe II entspricht. An-sonsten werden sie in das 10. Berufsjahr der Gehaltsgruppe I einge-stuft.
4. Redaktionsvolontärinnen/Redaktionsvolontäre
Vor vollendetem 22. Lebensjahr ab 01.08.2000 ab 01.10.2001 Im 1. Ausbildungsjahr 2.382,- DM 2.442,- DM Im 2. Ausbildungsjahr 2.776,- DM 2.845,- DM
Nach vollendetem 22. Lebensjahr ab 01.08.2000 ab 01.10.2001 Im 1. Ausbildungsjahr 3.032,- DM 3.108,- DM Im 2. Ausbildungsjahr 3.431,- DM 3.517,- DM
§ 3 Einstufung
1. Nachgewiesene Jahre als hauptberufliche/haupt-beruflicher Redak-teu-rin/Redakteur an Zeitungen, Zeitschriften, Nachrichtenagenturen, Bildagen-turen (Fotoreporter) und am Rundfunk gelten als Berufs-jahre im Sinne des Tarifs.
2. Die Berufsjahre werden unter Ausschluss der Ausbildungszeit, aber unter Einrechnung der Wehrdienstzeiten (Zeiten des zivilen Ersatz-dienstes) nach vorangegangener Berufszugehörig-keit berechnet. Ebenso werden nach vor-angegangener Berufszugehörigkeit Zeiten tatsächlich genommenen gesetzli-chen Erziehungsurlaubs als Be-rufsjahre angerechnet, höchstens aber mit zwei Jahren insgesamt.
3. Ein abgeschlossenes, im Hinblick auf die Aufgabenstellung der/des Redak-teurin/Re-dakteurs einschlägiges Hochschulstudium oder eine abgeschlos-sene, im Hinblick auf die Aufgabenstellung der/des Re-dakteurin/Redak-teurs ein-schlägige Fachausbildung bzw. eine ent-sprechende lang-jährige Tä-tigkeit ist als zwei bis vier Berufsjahre an-zurechnen.
4. Eine Anrechnung der nachgewiesenen Jahre hauptberuflicher Tä-tigkeit als freie/freier Journalistin/Journalist bei Zeitschriften, Zeitun-gen, Nachrichten-agenturen und am Rundfunk erfolgt mit 50 % der Dauer dieser Tä-tigkeit, höchstens aber mit drei Jahren insgesamt. Darüber hinaus-gehende Anrech-nungen oder die Anrechnung nach-gewiesener Jahre als Journa-listin/Journalist in Pressestellen bleiben einer Vereinbarung bei der Anstel-lung vorbehalten und sind im An-stellungsvertrag festzule-gen.
5. Im Anstellungsvertrag sind die vereinbarte Tätigkeit, die gemäß § 3 Ziff. 3 angerechneten Berufsjahre, die sich hieraus ergebende Ein-stufung in die Gehaltsgruppe dieses Tarifvertrags, das hiernach zu zahlende Tarifgehalt, etwaige übertarifliche Zulagen bzw. Leistungs-/Funktionszulagen, eine et-waige Urheberrechtspauschale (§ 12 MTV) und das Gesamtgehalt schrift-lich festzulegen.
§ 4 Vertretungsausgleich
1. Wird eine Redakteurin/ein Redakteur der Gehaltsgruppe II wei-sungsgemäß von einer Redakteurin/einem Redakteur der Gehalts-gruppe I länger als fünf zusammenhängende Wochen vertreten, so erhält die Vertreterin/der Vertre-ter für jeden darauffolgenden Ar-beitstag der Vertretung DM 30,-; Pau-schalierung ist möglich.
2. Diese Regelung gilt nicht für Redakteurinnen/ Redakteure mit Stell-vertre-terfunktion.
§ 5 Anspruchsverfolgung und Schlichtung
1. Nicht erfüllte Ansprüche aus diesem Tarifvertrag sind von der/vom Redak-teurin/Redak-teur innerhalb dreier Monate nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Lehnt der Verlag in einem schriftlich zu erteilenden Be-scheid die Erfüllung des geltend gemachten An-spruchs ab, so muss dieser inner-halb eines halben Jahres nach Fäl-ligkeit gerichtlich gel-tend gemacht wer-den. Bei späterer Geltend-machung als nach Satz 1 und 2 ist der Verlag berechtigt, die Erfül-lung zu verweigern.
2. Solange ein Verlag die schriftliche Ablehnung nicht erteilt hat, kann die/der Redakteurin/Redakteur klagen, auch wenn die Halbjahres-frist verstrichen ist. Lehnt der Verlag nach Ablauf eines halben Jah-res nach Fälligkeit des Anspruchs ab, so kann die/der Redakteu-rin/Redakteur innerhalb von drei Mo-naten nach Erteilung der schrift-lichen Ablehnung klagen. Erklärt der Verlag die schriftliche Ableh-nung so kurz vor Ablauf der Halbjahres-frist, dass die/der Redakteu-rin/Redakteur nicht mehr innerhalb derselben klagen kann, so kann sich der Verlag nicht auf Fristablauf berufen, wenn die/der Redak-teurin/Redakteur innerhalb von drei Wochen nach Empfang der schriftlichen Ablehnung Klage erhebt.
3. Zur Begutachtung von Streitfällen über den persönlichen Geltungs-bereich dieses Tarifvertrags (§ 1) wird von den Berufsverbänden der Tarifpartner eine Schiedsgutachterstelle eingerichtet. Diese besteht aus je vier Vertrete-rinnen/Vertretern der Verlegerinnen/Verleger und der Redakteurinnen / Re-dakteure. Durch ihre Anrufung wird die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gemäß §§ 2 und 101 ArbGG nicht berührt.
§ 6 Besitzstandsklausel
Bei Inkrafttreten dieses Gehaltstarifvertrags gezahlte höhere Gehälter müs-sen weitergezahlt werden.
§ 7 Inkrafttreten, Laufzeit
Dieser Tarifvertrag gilt ab 1. August 2000. Der Tarifvertrag hat eine Laufzeit von 24 Monaten und kann mit einer Frist von drei Monaten, erstmals zum 31. Juli 2002, gekündigt werden.
Hamburg, 25. September 2000
Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e.V.
Deutscher Journalisten-Verband e.V. - Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -
IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst
Deutsche Angestellten-Gewerkschaft |