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Manteltarifvertrag
für Redakteurinnen und Redakteure
an Tageszeitungen
Gültig ab 1. Januar 1998
zwischen dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger e.V. als Vertreter der ihm angeschlossenen Landesverbände: Verband Südwestdeutscher Zeitungsverleger e.V., Verband Bayerischer Zeitungsverleger e.V., Verein der Zeitungsverleger in Berlin und Brandenburg e.V., Zeitungsverlegerverband Bremen e.V., Zeitungsverlegerverband Hamburg e.V., Verband Hessischer Zeitungsverleger e.V., Verband Nordwestdeutscher Zeitungsverleger e.V., Verband Rheinisch-Westfälischer Zeitungsverleger e.V., Verband der Zeitungsverleger in Rheinland-Pfalz und Saarland e.V., Verband Sächsischer Zeitungsverleger e.V., Verband der Zeitungsverlage Norddeutschland e.V. einerseits und dem Deutschen Journalisten-Verband e.V. - Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten - der IG Medien, Druck und Papier, Publizistik und Kunst andererseits wird der folgende Manteltarifvertrag vereinbart:
§ 1 -- Geltungsbereich 1. Der Tarifvertrag gilt: räumlich: für die Bundesrepublik Deutschland fachlich: für alle Verlage, die Tageszeitungen herausgeben; persönlich: für alle hauptberuflich an Tageszeitungen festangestellten Redakteure und Redakteurinnen sowie entsprechend für Redaktionsvolontäre und Volontärinnen, sofern für diese nichts anderes bestimmt ist. Eingeschlossen sind die im Ausland für inländische Verlage tätigen Redakteure und Redakteurinnen. Protokollnotiz zu § 1 (persönlicher Geltungsbereich): Als Redakteur/Redakteurin gilt, wer - nicht nur zum Zweck der Vorbereitung auf diesen Beruf (gleichgültig in welchem Rechtsverhältnis) - kreativ an der Erstellung des redaktionellen Teiles von Tageszeitungen regelmäßig in der Weise mitwirkt, dass er/sie 1. Wort- und Bildmaterial sammelt, sichtet, ordnet, dieses auswählt und veröffentlichungsreif bearbeitet und/oder 2. mit eigenem Wort- und/oder Bildbeiträgen zur Berichterstattung und Kommentierung in der Zeitung beiträgt und/oder 3. die redaktionell-technische Ausgestaltung (insbesondere Anordnung und Umbruch) des Testteiles besorgt und/oder 4. diese Tätigkeit koordiniert.
§ 2 -- Anstellungsvertrag 1. Verlag und Redakteur/Redakteurin haben Anspruch auf einen schriftlichen Anstellungsvertrag, dem das jeweilige Musterformular zu Grunde zu legen ist. Entsprechendes gilt für spätere Vertragsänderungen. 2. Bei der Anstellung sind festzulegen: a) der Zeitpunkt des Vertragsbeginnes, die Gehaltsgruppe, das Gehalt, und die anzurechnenden Berufsjahre bei Eintritt, b) das Tarifgehalt und etwaige Zulagen (Leistungs-, Funktions-, übertarifliche Zulage); c) die Verpflichtung des Redakteurs/der Redakteurin auf die Innehaltung von Richtlinien für die grundsätzliche Haltung der Zeitung; d) das Arbeitsgebiet des Redakteurs/der Redakteurin; e) die Art und Weise der Erstattung etwaiger Dienstauslagen. 3. Die Verpflichtung des Redakteurs/der Redakteurin kann durch schriftliche Vereinbarung auf mehrere Verlagswerke desselben Verlages erstreckt werden. Soll die Tätigkeit des Redakteurs/der Redakteurin im Laufe seines/ihres Arbeitsverhältnisses auf weitere periodische Druckwerke, andere Verlagsobjekte oder Tätigkeiten erweitert werden, so ist das zusätzliche Arbeitsgebiet und ein dafür zu zahlendes Entgelt in einem Nachtrag zum Anstellungsvertrag zu vereinbaren. 4. Der Abschluss von Anstellungsverträgen mit mehr als einem Verlag bedarf der Einwilligung aller Beteiligten. 5. Wird eine Probezeit vereinbart, so beträgt diese in der Regel drei Monate. Während der Probezeit kann das Anstellungsverhältnis beiderseits mit Monatsfrist zum Monatsende gekündigt werden. Diese Kündigungsfrist gilt nicht für Volontäre/Volontärinnen. Protokollnotiz zu § 2 Abs. 2 a): Die Berufsjahre bei Eintritt sind gemäß § 3 I des Gehaltstarifvertrages für Redakteure/Redakteurinnen an Tageszeitungen i.d.F. vom 15. Dezember 1997 festzulegen. Protokollnotiz zu § 2 Abs. 3: Zu den "Tätigkeiten" im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 zählt auch das Fotografieren durch einen Redakteur/eine Redakteurin (Wort).
§ 3 -- Bezüge 1. Dem Redakteur/der Redakteurin muss ein festes Gehalt gezahlt werden. 2. Das Gehalt ist spätestens am Letzten eines jeden Monats fällig. 3. Zur pauschalen Abgeltung der Kontoführungsgebühren erhält jeder Redakteur/jede Redakteurin einen Betrag in Höhe von DM 2,50 monatlich. 4. Der Verlag ersetzt dem Redakteur/der Redakteurin unter Beachtung der steuerlichen Vorschriften die Auslagen, die er/sie ausschließlich im Interesse und für Zwecke des Verlags gemacht hat (Auslagenersatz), sowie die Beträge, die der Redakteur/die Redakteurin für den Verlag auf dessen Veranlassung hin ausgegeben hat (durchlaufende Posten), so weit der Redakteur/die Redakteurin dem Verlag die steuerlich erforderlichen Nachweise liefert. Der Ersatz der Kosten für Unterkunft, Verpflegung, Bewirtung und die Benutzung des eigenen Pkw für dienstliche Zwecke bestimmt sich nach den jeweiligen Verlagsrichtlinien. 5. Sofern dem Redakteur/der Redakteurin nicht die vom Verlag für erforderlich gehaltene Kameraausrüstung zur Verfügung gestellt wird, erstattet dieser in entsprechender Höhe dem Redakteur/der Redakteurin die Anschaffungskosten in einer Abschreibungsformel auf 5 Jahre verteilt. Abweichende Vereinbarungen sind, sofern sie den Redakteur/die Redakteurin nicht schlechter stellen, zulässig.
§ 4 -- Jahresleistung Die Redakteure/Redakteurinnen haben Anspruch auf eine spätestens am 31. Dezember eines jeden Jahres fällige tarifliche Jahresleistung unter folgenden Voraussetzungen: 1. Die Redakteure/Redakteurinnen erhalten eine tarifliche Jahresleistung von 95 Prozent des jeweiligen zum Fälligkeitszeitpunkt gültigen tariflichen Monatsgehaltes. Für Ressortleiter/Ressortleiterinnen von selbständigen Zeitungen sowie Chefs/Chefinnen vom Dienst, stellvertretende Chefredakteure/Chefredakteurinnen und Chefredakteure/Chefredakteurinnen gilt § 2 Ziffer VI des Gehaltstarifvertrages für Redakteure und Redakteurinnen an Tageszeitungen vom 1. August 1997 entsprechend. 2. Anspruch auf die volle Jahresleistung hat derjenige Redakteur/diejenige Redakteurin, dessen/deren Anstellungsverhältnis für das gesamte laufende Fälligkeitsjahr bestand. Im Falle des Eintritts und/oder Ausscheidens im Laufe des Fälligkeitsjahres erhält der Redakteur/die Redakteurin für jeden vollen Kalendermonat des Bestehens des Anstellungsverhältnisses ein Zwölftel der Jahresleistung. Angefangene Monate werden als volle Monate gewertet, wenn die Betriebszugehörigkeit 15 Kalendertage übersteigt. Absatz 2 Satz 3 gilt nicht bei Kündigungen durch den Verlag aus wichtigem Grund. In den Fällen des Ausscheidens wird die Auszahlung der Jahresleistung fällig mit dem Tage der Beendigung des Anstellungsverhältnisses. 3. Für Zeiten unbezahlter Arbeitsbefreiung wird die Jahresleistung entsprechend gekürzt. 4. Die tarifliche Jahresleistung bleibt bei der Berechnung aller tariflichen und gesetzlichen Durchschnittsentgelte und in sonstigen Fällen, in denen Ansprüche irgendwelcher Art von der Höhe des Arbeitsentgeltes abhängig sind, außer Ansatz. 5. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Jahresleistung nach dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1). 6. Während des Fälligkeitsjahres auf Grund vom Arbeitgeber festgelegter oder vereinbarter Regelung bereits gezahlte oder noch zu zahlende Sondervergütungen, wie z.B. JahresAbschlussvergütungen, Gratifikationen, Jahresprämien, Ergebnisbeteiligungen, Weihnachtsgeld und Ähnliches können auf diese tarifliche Jahresleistung angerechnet werden. Das bedeutet, dass jedoch mindestens der auf Grund dieser tariflichen Vereinbarung für das jeweilige Jahr vorgesehene Betrag gezahlt werden muss. Durch diese tarifvertragliche Regelung über Jahresleistungen entstehen bis zu deren Höhe keine Doppelansprüche. Andererseits werden von dieser tariflichen Regelung Jahresleistungen auf Grund betrieblicher oder einzelvertraglicher Vereinbarung nicht berührt, soweit sie in ihrer Höhe die tariflichen Jahresleistungen übersteigen.
§ 5 -- Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall 1. Der Redakteur/die Redakteurin ist verpflichtet, dem Verlag die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich anzuzeigen und innerhalb von drei Arbeitstagen eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorzulegen. 2. Dem Redakteur/der Redakteurin werden im Falle einer unverschuldeten, durch Krankheit oder Unfall verursachten Arbeitsunfähigkeit die Bezüge bis zur Dauer von 6 Wochen (42 Kalendertage) fortgezahlt. Als Arbeitsunfähigkeit gilt auch ein von einem Sozialversicherungsträger oder einer Versorgungsbehörde verordnetes und kostenmäßig voll getragenes Kur- oder Heilverfahren einschließlich einer etwa verordneten Schonzeit. Kommt für die Bewilligung weder ein Sozialversicherungsträger noch eine Versorgungsbehörde in Betracht, so steht der Verordnung i. S. des Satzes 2 jeder Nachweis der Erforderlichkeit eines Kur- und Heilverfahrens einschließlich einer notwendigen Schonzeit gleich. Im Streitfall können Verlag und Redakteur/Redakteurin sich auf eine Ärztin/einen Arzt einigen, die/der sich zu der Meinungsverschiedenheit gutachtlich äußern soll. 3. Bei längerer Dauer der Arbeitsunfähigkeit i.S. des Abs. 2 erhält der Redakteur/ die Redakteurin vom Beginn der 7. Woche an bei einer Betriebszugehörigkeit von a) mehr als 2 Jahren bis zur Dauer von 1 Monat b) mehr als 5 Jahren bis zur Dauer von 2 Monaten c) mehr als 8 Jahren bis zur Dauer von 3 Monaten d) mehr als 10 Jahren bis zur Dauer von 4 Monaten e) mehr als 15 Jahren bis zur Dauer von 5 Monaten f) mehr als 20 Jahren bis zur Dauer von 12 Monaten g) mehr als 25 Jahren für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt hinaus, zu welchem Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit (§§ 43, 44, 102 SGB VI) oder Altersruhegeld (§§ 35, 36, 37, 38, 39, 41 SGB VI) beantragt werden kann oder zu welchem das Arbeitsverhältnis endet, einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Nettogehalt und der Kassenbarleistung, die der Redakteur/die Redakteurin aus der gesetzlichen Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung oder von der Versorgungsbehörde erhält oder erhalten würde, wenn ihm/ihr keine Unterkunft und Verpflegung während der Betreuungsmaßnahme gewährt würde, und zwar unabhängig davon, ob er/sie krankenversicherungspflichtig ist oder nicht. Als Kassenbarleistung gilt, sofern kein Anspruch auf Übergangsgeld besteht, in jedem Fall das Krankengeld der für den Verlag zuständigen Allgemeinen Orts-, Land- oder Betriebskrankenkasse, auch wenn der Redakteur/die Redakteurin hierauf keinen Anspruch hat. Für die Dauer der Betriebszugehörigkeit ist der Zeitpunkt bei Beginn der Erkrankung maßgebend. Der Zuschuss wird bei fortlaufender Arbeitsunfähigkeit längstens bis zum Ende des Monats gewährt, in welchem die Monatsfrist gem. Satz 1 endet. 4. Nettogehalt i.S. des Abs. 3 ist das jeweilige Monatsgehalt des Redakteurs/der Redakteurin einschließlich etwaiger auch im Krankheitsfall fortzuzahlender vermögensbildender Leistungen nach Kürzung um die gesetzlichen Abzüge (Steuern und Sozialversicherungsbeiträge); Gratifikationen, Urlaubsgeld, tarifliche Jahresleistung und sonstige über die regulären zwölf Monatsgehälter hinausgehende zusätzliche Leistungen des Verlages bleiben außer Betracht. 5. Der Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge (Abs. 2) wird durch jede neue krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit neu ausgelöst. Wird der Redakteur/die Redakteurin aber innerhalb von 12 Monaten infolge derselben Krankheit (Grundleiden) wiederholt arbeitsunfähig, so hat er/sie den Anspruch auf Fortzahlung seiner/ihrer Bezüge nur für die Dauer von insgesamt 6 Wochen. Wird der Redakteur/die Redakteurin jedoch nach sechs Monaten erneut wegen desselben Grundleidens arbeitsunfähig (Abs. 2 Sätze 1 -- 3), so entsteht ein neuer Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge bis zur Dauer von 6 Wochen. Der Anspruch auf Zuschuss (Abs. 3) besteht innerhalb von 12 Monaten insgesamt nur einmal, und zwar auch bei mehrfacher Arbeitsunfähigkeit. Werden gem. Satz 1 oder gem. Satz 3 innerhalb von 12 Monaten die vollen Bezüge für eine längere Zeit als 6 Wochen bezahlt, so sind die über 6 Wochen hinausgehenden Tage auf die Dauer der Zuschusszahlungen nach Abs. 3 anzurechnen. 6. Die Zahlung nach den Absätzen 2 und 3 wird nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus gewährt, es sei denn, dass der Verlag aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit gekündigt hat. Das gleiche gilt, wenn der Redakteur/die Redakteurin das Arbeitsverhältnis aus einem vom Verlag zu vertretenden Grunde kündigt, der den Redakteur/die Redakteurin zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt. 7. Wer am 1. Januar 1972 (1. Januar 1991 für das im Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 genannte Gebiet) in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stand, aber keinen Anspruch auf Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag hatte, erhält anstelle der Leistungen nach Abs. 3 Bezüge bzw. Zuschüsse gem. der folgenden Regelung: a) Der Redakteur/die Redakteurin erhält in den Fällen des Abs. 3 Buchst. a) und b) das volle Gehalt, in den Fällen der Buchst. c) bis g) für die über 3 Monate hinausgehende Zeit 90 % des Nettogehaltes (Abs. 4). Hierauf wird ggf. Übergangsgeld angerechnet. b) Der Zuschuss ist ohne jeden Abzug auszuzahlen. 8. Kann der Redakteur/die Redakteurin nach gesetzlichen Vorschriften Ersatz des Schadens wegen des Verdienstausfalles beanspruchen, der ihm/ihr durch Krankheit oder Unfall erwachsen ist, so geht sein/ihr Anspruch insoweit auf den Verlag über, als dieser dem Redakteur/der Redakteurin für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit Gehaltsfortzahlung oder Zuschuss nach Abs. 2, 3 gewährt. Das gleiche gilt für die während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit entrichteten Arbeitgeberanteile zur Krankenversicherung bzw. der Zuschüsse gem. § 257 SGB V.
§ 6 -- Leistungen im Todesfalle 1. Im Falle des Todes eines Redakteurs/einer Redakteurin hat der Verlag an die hinterbliebenen Unterhaltsberechtigten das Gehalt bzw. den Zuschuss gem. § 5 für den Sterbemonat sowie Sterbegeld für 3 Monate, nach 1Ojähriger Betriebszugehörigkeit ist das Sterbegeld für 4 Monate, nach 15jähriger Betriebszugehörigkeit für 5 Monate zu zahlen a) an den Ehegatten/die Ehegattin und eheliche oder diesen gleichgestellte Kinder in Höhe des zuletzt gezahlten Monatsgehaltes; b) an sonstige unterhaltsberechtigte Hinterbliebene in Höhe des Teilbetrages, den der Redakteur/die Redakteurin für diese vor seinem/ihren Tode regelmäßig aufgewendet hat. Das Sterbegeld ist auch dann zu zahlen, wenn zum Zeitpunkt des Todes des Redakteurs/der Redakteurin kein Anspruch auf Gehalt oder Zuschuss nach § 5 mehr besteht, das Arbeitsverhältnis aber noch bestanden hat. Über den Ablauf der Kündigungsfrist hinaus ist das Sterbegeld dann nicht zu zahlen, wenn der Redakteur/die Redakteurin das Arbeitsverhältnis gekündigt hatte, ohne durch das Verhalten des Verlages dazu veranlasst worden zu sein. 2. Forderungen gegen den Verstorbenen/die Verstorbene aus Vorschuss- und Darlehensgewährung sowie Bürgschaftsleistungen können auf die Beträge nach Abs. 1 angerechnet werden; bei Zahlungen nach Abs. 1 Buchst. a) muss jedoch mindestens der pfändungsfreie Gehaltsteil belassen werden. 3. Durch Zahlung der Beträge an einen Unterhaltsberechtigten/eine Unterhaltsberechtigte erlischt der Anspruch der übrigen.
§ 7 -- Arbeitszeit 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Redakteurs/der Redakteurin beträgt 36,5 Stunden. Überschreitet die zugewiesene oder nachträglich anerkannte Tätigkeit des Redakteurs/der Redakteurin die tarifvertraglich vorgeschriebene Arbeitszeit einer Woche, so hat der Redakteur/die Redakteurin Anspruch auf Zeitausgleich möglichst innerhalb der folgenden zwei Wochen. Danach erfolgt im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten der Ausgleich vorrangig in vollen Tagen, wenn der Anspruch des Redakteurs/der Redakteurin 7,3 und mehr Stunden beträgt. Wird dieser Zeitausgleich bis zum Ablauf der folgenden zwei Kalendermonate nicht gewährt, hat eine finanzielle Abgeltung zu erfolgen. Diese beträgt für jede darüber hinaus geleistete Stunde 1/122 des vereinbarten Monatsgehaltes. Eine Pauschalierung der finanziellen Abgeltung ist unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) sie ist jeweils gesondert im Anstellungsvertrag auszuweisen; b) ihre Höhe muss mindestens der durchschnittlichen monatlichen Vergütung im Wege der Einzelabrechnung entsprechen. Für Arbeitsverhältnisse, für die bis zum 31. 5. 1990 (bzw. bis zum 28. 10. 1990 für das im Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 genannte Gebiet) keine Pauschalierung vereinbart worden war, ist eine solche Abgeltung nicht zulässig. 2. Der Redakteur/die Redakteurin arbeitet an fünf Tagen in der Kalenderwoche. Im Einzelnen gilt Folgendes: a) die freien Tage sind nach Absprache mit dem zuständigen Vorgesetzten/der zuständigen Vorgesetzten unter Abwägung der persönlichen Belange des Redakteurs/der Redakteurin zu nehmen. Dreimal im Kalendermonat sind zwei freie Tage zusammenhängend zu gewähren. Diese zusammenhängenden Tage müssen einmal einen Samstag und Sonntag und einmal einen Samstag oder Sonntag umfassen. Sportredakteure/Sportredakteurinnen haben abweichend von Satz 3 Anspruch auf neun freie Wochenenden im Kalenderjahr (ohne Anrechnung auf die Urlaubszeit). b) Arbeitet der Redakteur/die Redakteurin an einem gesetzlichen Feiertag, so ist ihm/ihr dafür spätestens im folgenden Kalendermonat ein freier Tag zu geben. c) Sofern dem Redakteur/der Redakteurin aus zwingenden betrieblichen Gründen ein freier Tag nicht gewährt werden kann, erhält er/sie als Ausgleich innerhalb der nächsten drei Monate für jeden nicht gewährten freien Tag einen anderen freien Tag. Dabei ist Arbeit an Wochenenden durch freie Tage an Wochenenden auszugleichen. 3. Durch Urlaub, Krankheit und gesetzliche Feiertage ausfallende Arbeitszeit gilt als geleistet. Protokollnotiz zu § 7 Abs. 2 a: Als Sportredakteur/Sportredakteurin im Sinne der Bestimmung des § 7 Abs. 2 a gilt, wer nach seinem Arbeitsvertrag ausschließlich für Sportberichterstattung zuständig ist.
§ 8 -- Sonn- und Feiertagszuschlag * 1. Arbeitet der Redakteur/die Redakteurin an einem Sonn- oder Feiertag weisungsgemäß mehr als vier Stunden, so erhält er/sie einen Sonn- und Feiertagszuschlag in Höhe von 150 DM (Volontäre/Volontärinnen 100 DM). Der Anspruch auf den Sonn- oder Feiertagszuschlag kann nicht dadurch vereitelt werden, dass in Umgehungsabsicht z.B. drei Stunden Sonn- oder Feiertagsarbeit regelmäßig angeordnet werden. 2. Eine etwaige pauschalisierte Abgeltung der Zuschläge ist im Rahmen der Gehaltsvereinbarung (§ 2 Abs. 2 Buchst. b) auszuweisen.
§ 9 -- Urlaub/Freistellung 1. Die Länge des Urlaubs ist durch die Besonderheiten der Arbeitsverhältnisse der Redakteure/Redakteurinnen bedingt, insbesondere durch Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Der Urlaub soll der Erholung dienen. Während des Urlaubs darf keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbstätigkeit ausgeübt werden. * 2. Der volle Jahresurlaub beträgt: a) bis zum vollendeten 25. Lebensjahr 31 Urlaubstage b) ab 26. Lebensjahr 32 Urlaubstage c) ab 31. Lebensjahr 33 Urlaubstage d) ab 40. Lebensjahr 35 Urlaubstage 3. a) Urlaubstage sind alle Arbeitstage, wobei die Urlaubswoche mit 5 Urlaubstagen anzusetzen ist. b) Gesetzliche Feiertage gelten nicht als Urlaubstage. 4. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Stichtag für das Lebensalter ist der 1. Januar. 5. Der Urlaub muss innerhalb des laufenden Urlaubsjahres, spätestens bis zum 31. März des folgenden Jahres gewährt und genommen werden, und zwar grundsätzlich zusammenhängend. Er kann aus betrieblichen Gründen in höchstens zwei Abschnitte geteilt werden, auch auf Wunsch des Redakteurs/der Redakteurin ist eine Teilung möglich, sofern betriebliche Gründe nicht entgegenstehen. 6. Für Wartezeiten und Teilurlaub gelten die §§ 4 bis 6 des Bundesurlaubsgesetzes. 7. Erkrankt ein Redakteur/eine Redakteurin während des Urlaubs, wird die Krankheitsdauer nicht auf den Urlaub angerechnet, soweit die Erkrankung durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Der Zeitpunkt der Urlaubsgewährung für die Ausfallzeit ist zu vereinbaren. 8. Zeiten der Gesundheitsförderung (§ 5 Abs. 2 Satz 2 und 3) dürfen auf den Urlaub nicht angerechnet werden, solange ein Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge besteht. Vorsorgekuren können auf den Urlaub angerechnet werden, wenn durch die Kur die übliche Gestaltung des Erholungsurlaubes nicht erheblich beeinträchtigt wird und keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt ist; dies gilt nicht für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubes. 9. Muss der Urlaub aus dienstlichen Gründen teilweise oder ganz aufgeschoben oder abgebrochen werden, trägt der Verlag die dadurch erforderlich gewordenen Mehrkosten. 10. Der Redakteur/die Redakteurin hat Anspruch auf bezahlte Freistellung in folgenden Fällen: a) bei Umzug des eigenen Hausstandes am Ort: 2 Arbeitstage; b) bei Umzug des eigenen Hausstandes mit Ortsveränderung: 3 Arbeitstage; c) bei Eheschließung des Redakteurs/der Redakteurin oder bei Niederkunft der Ehefrau: 2 Arbeitstage; d) bei Todesfällen in der Familie (Ehegatten, Kinder, Eltern, Schwiegereltern, Geschwister): 2 Arbeitstage; e) zur Wahrnehmung und Erfüllung ehrenamtlicher Aufgaben im Berufsverband für die Dauer der unumgänglichen Abwesenheit. 11. Soweit gesetzliche Bestimmungen günstigere Regelungen im Einzelfall zwingend festlegen, sind sie anzuwenden.
§ 10 -- Urlaubsgeld 1. a) Redakteure/Redakteurinnen erhalten ein Urlaubsgeld. Es beträgt für das volle Urlaubsjahr 100 v.H. eines Monatsgehalts (§ 3), unabhängig von der Dauer des Jahresurlaubes. b) Wer im Laufe des Kalenderjahres eintritt oder ausscheidet, erhält für jeden Monat Verlagszugehörigkeit im Kalenderjahr ein Zwölftel des Urlaubsgeldes. 2. Das Urlaubsgeld wird berechnet: a) bei Redakteuren/Redakteurinnen vom Bruttogehalt einschließlich übertariflicher Leistungszulagen (Effektivgehalt) b) bei Volontären/Volontärinnen vom effektiven Monatsentgelt. c) Maßgebend ist das Gehalt im letzten Monat vor Urlaubsantritt. 3. Gratifikationen und sonstige über das Effektivgehalt hinausgehende Zahlungen (Spesenpauschalen usw.) bleiben bei der Berechnung des Urlaubsgeldes außer Ansatz. 4. Das Urlaubsgeld ist vor Urlaubsantritt fällig; es wird in einer Summe ausgezahlt. Bei Urlaubsteilung ist der Zeitpunkt der Auszahlung zwischen Verlag und Redakteur/Redakteurin zu vereinbaren.
§ 11 -- Altersversorgung Die Altersversorgung der Redakteure/Redakteurinnen ist in einem gesonderten Vertrag geregelt, der nicht für Volontäre/Volontärinnen gilt.
§ 12 -- Wettbewerbsverbot Eine Vereinbarung zwischen dem Verlag und dem Redakteur/der Redakteurin, durch die der Redakteur/die Redakteurin für die Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses in seiner/ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt wird, ist unwirksam.
§ 13 -- Nebentätigkeit 1. Der Redakteur/die Redakteurin darf eine Nebentätigkeit nur ausüben, wenn sie den berechtigten Interessen des Verlages nicht abträglich ist. 2. Eine journalistische oder redaktionelle Nebentätigkeit ist, abgesehen von gelegentlichen Einzelfällen, dem Verlag mitzuteilen. Die Ausübung einer regelmäßigen journalistischen oder redaktionellen Nebentätigkeit bedarf der ausdrücklichen Einwilligung des Verlages. 3. Der Redakteur/die Redakteurin bedarf zur anderweitigen Verarbeitung, Verwertung und Weitergabe der ihm/ihr bei seiner/ihrer Tätigkeit für den Verlag bekanntgewordenen Nachrichten und Unterlagen der Einwilligung des Verlages.
§ 14 -- Kündigungsfrist 1. Die Kündigungsfrist beträgt beiderseits mindestens sechs Wochen zum Ende des Kalendervierteljahres. Günstigere Kündigungsfristen in gesetzlichen oder betrieblichen Regelungen bleiben davon unberührt. Nach Ablauf von drei Jahren im gleichen Verlag (Verlagsdienstjahren) beträgt die Kündigungsfrist mindestens 3 Monate nach Ablauf von 8 Verlagsdienstjahren mindestens 4 Monate nach Ablauf von 10 Verlagsdienstjahren mindestens 6 Monate nach Ablauf von 25 Verlagsdienstjahren mindestens 8 Monate jeweils beiderseits und zum Ende eines Kalendervierteljahres. 2. Als Verlagsdienstjahre gelten die Dienstjahre als Redakteur/Redakteurin im gleichen Verlag, doch werden je drei Dienstjahre als Redakteur/Redakteurin in anderen Verlagen als ein Verlagsdienstjahr angerechnet. Die Dienstjahre werden unter Ausschluß der Ausbildungszeit, aber unter Einrechnung der Jahre der Teilnahme am Krieg nach vorangegangener Berufszugehörigkeit berechnet. Kriegsteilnehmerjahre gelten bei Rückkehr in den gleichen Verlag als Verlagsjahre, sonst nur als Dienstjahre. Als Tätigkeit im gleichen Verlag ist auch die Tätigkeit bei Rechtsvorgängern anzusehen. 3. Die Jahre in denen Redakteuren/Redakteurinnen nach vorausgegangener Berufszugehörigkeit infolge politischer Maßnahmen während der Zeit des Nationalsozialismus sowie in der Zeit vom 8. Mai 1945 bis 9. November 1989 im Gebiet der ehemaligen DDR die Ausübung ihres Berufs als politisch, religiös oder rassisch Verfolgten untersagt war, werden als Dienstjahre angerechnet; es sei denn, die politische Verfolgung erfolgte wegen Zugehörigkeit zum Nationalsozialismus. Bei Rückkehr in den gleichen Verlag gelten diese Jahre als Verlagsdienstjahre, sonst als Dienstjahre. 4. Der Vertrag kann von jedem Teil ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere grobe Verstöße gegen die vereinbarten Richtlinien (§ 2 Abs. 2 Buchst. c). 5. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Dem Redakteur/der Redakteurin ist auf Verlangen der Kündigungsgrund unverzüglich anzugeben. Bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Einvernehmen kann jeder Vertragspartner verlangen, dass die Bedingungen schriftlich festgehalten werden. 6. Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, drei Monate nach Ablauf des Monats, in dem der Redakteur/die Redakteurin das 65. Lebensjahr vollendet hat. Wenn aus Gründen, die nicht in der Person des/der Beschäftigten liegen, die Wartezeit oder die Voraussetzungen für die Anrechnung von Ausfall- und/oder Ersatzzeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres nicht erfüllt sind, müssen auf Verlangen des Redakteurs/der Redakteurin Anschlußverträge von höchstens 2 Jahren geschlossen werden, sofern damit die Voraussetzungen für den Bezug des Altersruhegeldes bzw. für die Anrechnung der Ausfall- und/oder Ersatzzeiten erfüllt werden. 7. Nach ausgesprochener Kündigung kann der Verlag den Redakteur/die Redakteurin beurlauben. 8. Die Absätze 1 bis 7 gelten nicht für Volontäre/Volontärinnen.
§ 15 -- Ausscheiden aus besonderem Anlaß 1. Ändert der Verleger/die Verlegerin die grundsätzliche Haltung der Zeitung, so ist der Redakteur/die Redakteurin, dem/der unter den veränderten Verhältnissen die Fortsetzung seiner/ihrer Tätigkeit billigerweise nicht zugemutet werden kann, berechtigt, seine/ihre Tätigkeit binnen eines Monats, nachdem er/sie von dieser Änderung Kenntnis erhalten hat oder den Umständen nach erlangt haben musste, aufzugeben. Der Redakteur/die Redakteurin behält aber den Anspruch auf Fortzahlung der vertraglichen Bezüge bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist, jedoch für mindestens 6 Monate. § 615 BGB findet entsprechende Anwendung. 2. Mit Ablauf der in Abs. 1 Satz 1 vorgesehenen Frist erlischt das Recht zur Aufgabe der Tätigkeit.
§ 16 -- Veräußerung des Unternehmens oder eines Verlagsobjekts 1. Im Falle der Veräußerung des Verlagsunternehmens oder eines Betriebsteils gilt § 613 a BGB. 2. Bei der Veräußerung eines Verlagsobjektes findet § 613 a BGB entsprechende Anwendung. Das gleiche gilt bei der Veräußerung von Teilauflagen, für die der Redakteur/die Redakteurin ausschließlich oder überwiegend tätig ist.
* § 17 -- Kündigung bei Kooperation und Konzentration Die Leistungen der Verleger/Verlegerinnen zur Abwendung sozialer Härten bei Maßnahmen von Kooperation und Konzentration sind in einem Anhang zu diesem Tarifvertrag geregelt, der nicht für Volontäre/Volontärinnen gilt. Dieser Anhang ist unbeschadet der darin enthaltenen besonderen Bestimmungen über seine Geltungsdauer Bestandteil dieses Tarifvertrages. * § 17 gilt nicht für das in Art. 3 im Einigungsvertrag vom 31. 8. 1990 genannte Gebiet.
§ 18 -- Urheberrecht 1. Umfang der Urheberrechtsübertragung Der Redakteur/die Redakteurin räumt dem Verlag das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte Recht ein, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte i.S. des Urheberrechtsgesetzes, die er/sie in der Erfüllung seiner/ihrer vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis erworben hat, vom Zeitpunkt der Rechtsentstehung an zu nutzen. Die Einräumung umfaßt die Befugnis des Verlages, die Rechte im In- und Ausland in körperlicher Form zu nutzen und in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben, und zwar in Printmedien, Film, Rundfunk ungeachtet der Übertragungs- und Trägertechniken. Die Einräumung erstreckt sich auf: a) -- das Vervielfältigungsrecht gem. § 16 UrhG, -- das Verbreitungsrecht gem. § 17 UrhG, -- das Vorführungsrecht gem. § 19 Abs. 4 UrhG, -- das Senderecht gem. § 20 UrhG, -- das Recht der Wiedergabe von Funksendungen gem. § 22 UrhG, b) -- das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung gem. § 23 UrhG, -- das Recht zur Verfilmung und Wiederverfilmung gem. §§ 88, 94, 95, UrhG c) -- diese Rechte an Lichtbildern gem. § 72 UrhG. Nicht von der Einräumung erfaßt wird die Vergütung für die Nutzung in sog. Pressespiegeln gem. § 49 UrhG. Sie soll dem Redakteur/ der Redakteurin allein zustehen. 2. Urheberpersönlichkeitsrechte Die Urheberpersönlichkeitsrechte des Redakteurs/der Redakteurin an seinen/ ihren Beiträgen bleiben unberührt, insbesondere das Recht, Entstellungen, andere Beeinträchtigungen oder Nutzungen zu verbieten, die geeignet sind, seine/ihre berechtigten geistigen oder persönlichen Interessen am Beitrag zu gefährden. 3. Übertragung der Nutzungsrechte durch den Verlag auf Dritte Der Redakteur/die Redakteurin räumt dem Verlag das Recht ein, die in Abs. 1 genannten Rechte auch durch Dritte unter Übertragung der entsprechenden Nutzungsrechte im In- und Ausland nutzen zu lassen. 4. Nutzung des Urheberrechts durch den Redakteur/die Redakteurin Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf der Redakteur/die Redakteurin über seine/ihre Beiträge ohne Einwilligung des Verlages weiterverfügen, wenn seit dem Erscheinen mindestens 1 Jahr vergangen ist. Die Nutzungsrechte an Bildbeiträgen bleiben unbeschadet der persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse des Redakteurs/der Redakteurin unbefristet und ausschließlich beim Verlag, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist. 5. Rückrufsrecht Übt der Verlag das Recht gem. Abs. 1, 3 nicht oder nur unzureichend aus und werden dadurch berechtigte Interessen des Redakteurs/der Redakteurin erheblich verletzt, so kann dieser/diese das Nutzungsrecht frühestens 6 Monate nach Ablieferung des Textbeitrages zurückrufen. Dies gilt nicht, wenn die Nichtausübung oder die unzureichende Ausübung überwiegend auf Umständen beruht, deren Behebung dem Redakteur/der Redakteurin zuzumuten ist. Der Rückruf kann erst erklärt werden, nachdem der Redakteur/die Redakteurin dem Verlag unter Ankündigung des Rückrufs eine angemessene Frist, die nicht mehr als 3 Monate zu betragen braucht, zur Ausübung der Rechte gem. Abs. 1, 3 bestimmt hat. Der Bestimmung der Frist bedarf es nicht, wenn die Ausübung der Rechte gem. Abs. 1, 3 dem Verlag unmöglich ist oder von ihm verweigert wird, oder wenn durch die Gewährung einer Frist überwiegende Interessen des Redakteurs/der Redakteurin gefährdet werden. Dem Verlag verbleibt stets ein einfaches Nutzungsrecht. Der Redakteur/die Redakteurin darf nach erfolgtem Rückruf seine/ihre Rechte nur verwerten, wenn dies den berechtigten Interessen des Verlages nicht abträglich ist. 6. Vergütungsregelung Die Nutzung der nach Abs. 1 eingeräumten Rechte in Objekten, für die der Redakteur/die Redakteurin nach Maßgabe seines/ihres Arbeitsvertrages tätig ist, erfolgt vergütungsfrei, ebenso die Nutzung des Archivs für interne Zwecke des Verlages oder zum persönlichen Gebrauch Dritter. Bei weitergehender Nutzung hat der Redakteur/die Redakteurin auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses-Anspruch auf eine zusätzliche angemessene Vergütung in den nachfolgend aufgeführten Fällen: a) für die öffentliche Wiedergabe der Beiträge in unkörperlicher Form mit Ausnahme der Werbung für den Verlag, b) für die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte gem. Abs. 3 mit Ausnahme -- von Nutzungen innerhalb einer Redaktionsgemeinschaft, -- bei Mantellieferung und sonstiger vergleichbarer redaktioneller Zusammenarbeit (z.B. regelmäßige Lieferung von Teilen von Tageszeitungen wie Wirtschaftsteil, Wochenendbeilage) c) für die Nutzung der Textbeiträge des Redakteurs/der Redakteurin in anderen Objekten desselben Verlages, auf die sich der Anstellungsvertrag nicht erstreckt, einschließlich der Nutzung in Buchform, d) für die Nutzung von Bildbeiträgen in Buchform zu Verkaufszwecken. Als angemessen gilt die Vergütung von mindestens 30% des Erlöses, den der Verlag aus der Verwertung erzielt, bzw. erzielen könnte. Sie kann auch durch eine Pauschale erfolgen. Auf Verlangen des Redakteurs/der Redakteurin oder des Verlages ist ihre Angemessenheit zu überprüfen und die Pauschale ggf. neu festzusetzen.
§ 19 -- Anspruchsverfolgung und Schlichtung 1. Mit Ausnahme der Regelung für den Urlaub (§ 9 Abs. 5) und für die Altersversorgung (§ 11) sind nicht erfüllte Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb dreier Monate nach Fälligkeit geltend zu machen. Lehnt eine Partei die Erfüllung des geltend gemachten Anspruchs schriftlich ab, so muss dieser innerhalb eines halben Jahres nach Fälligkeit gerichtlich geltend gemacht werden. Bei späterer Geltendmachung als nach Satz 1 und Satz 2 kann die Erfüllung verweigert werden. 2. Wird die schriftliche Ablehnung (Abs. 1 Satz 1) nicht erteilt, kann der Anspruchsberechtigte klagen, auch wenn die Halbjahresfrist verstrichen ist. Wird der geltend gemachte Anspruch nach Ablauf eines halben Jahres nach Fälligkeit abgelehnt, so kann der/die Anspruchsberechtigte innerhalb von 3 Monaten nach Zugang der schriftlichen Ablehnung klagen. Erklärt der/die Anspruchsverpflichtete die schriftliche Ablehnung so kurz vor Ablauf der Halbjahresfrist, dass der/die Anspruchsberechtigte nicht mehr innerhalb derselben klagen kann, so kann sich der/die Anspruchsverpflichtete nicht auf den Fristablauf berufen, wenn der/die Anspruchsberechtigte innerhalb von drei Wochen nach Empfang der schriftlichen Ablehnung Klage erhebt. 3. Vergütungsansprüche, die während eines Kündigungsrechtsstreits fällig werden und von seinem Ausgang abhängen, sind innerhalb von drei Monaten nach rechtskräftiger Beendigung des Rechtsstreits geltend zu machen. 4. Zur Begutachtung von Streitfällen über den persönlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages (§ 1) wird von den Berufsverbänden der Tarifpartner eine Schiedsgutachterstelle eingerichtet. Diese besteht aus je vier Vertretern/ Vertreterinnen der Verleger/Verlegerinnen und der Redakteure/Redakteurinnen. Durch ihre Anrufung wird die ausschließliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gem. §§ 2 und 101 Arbeitsgerichtsgesetz nicht berührt.
§ 20 -- Schluß- und Übergangsbestimmungen Dieser Tarifvertrag tritt zum 1. Januar 1998 in Kraft. Der Tarifvertrag kann mit einer Frist von sechs Monaten, erstmals zum 31. 12. 2001, danach jeweils zum Jahresende gekündigt werden. Die Tarifvertragsparteien vereinbaren, über die Einbeziehung der digitalen Medien in die Urheberrechtsklausel des § 18 MTV Redakteurinnen/Redakteure ab Januar 1998 unverzüglich zu verhandeln. Die Tarifparteien erklären ihre Bereitschaft, Gespräche über Teilzeitarbeit, Altersteilzeit und Weiterbildung aufzunehmen.
Frankfurt/Main, 15. Dezember 1997
Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger Deutscher Journalisten-Verband - Gewerkschaft der Journalistinnen und Journalisten -- IG Medien, Druck und Papier Publizistik und Kunst
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